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Beleuchtung bitte den Lichtverhältnissen anpassen

Immer wieder bekommt die Polizei den Hinweis „Die fahren teilweise ohne Licht - das ist gefährlich“.

Auch wenn es in Richtung Frühjahr geht, so ist es morgens auf dem Weg zur Arbeit oder abends auf dem Heimweg für viele noch dunkel oder nebelig. Auch die Tage gestalten sich in diesen Wochen immer mal wieder grau. Daher möchte die Polizei alle Verkehrsteilnehmer sensibilisieren, die Beleuchtung an ihren Fahrzeugen zu überprüfen und vor allem auch zu nutzen.

Tagfahrlicht ist eine zusätzliche Beleuchtung zum Abblendlicht und eben über Tag einsetzbar. Das Tagfahrlicht ist KEIN Ersatz zum Abblendlicht oder den Nebelleuchten. Vor allem ist es keine Lichtquelle zur besseren Sicht für Fahrer, sondern dient als Lichtquelle für andere Verkehrsteilnehmer, um besser gesehen zu werden.

Beim Abblendlicht wird die Straße so weit erhellt, dass der Fahrer auch bei Dunkelheit genug sieht. Das Abblendlicht darf NICHT zusammen mit Tagfahrlicht leuchten (dieses schaltet sich beim Einschalten des Tagfahrlichts meist aus).

Nebelscheinwerfer sollten immer eingeschaltet werden, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Ist die Sicht wieder besser, müssen die Scheinwerfer wieder aus- und auf Abblendlicht umgestellt werden.

Nebelschlussleuchten dürfen nur angestellt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt. Nachfolgender Verkehr wird geblendet, sollte sie bei besseren Lichtverhältnissen leuchten.

Das gilt in Deutschland:

Aktuell gibt es noch keine Pflicht zur Nutzung des Tagfahrlichts, ABER eine dringende Empfehlung für bessere Sichtbarkeit. Alternativ: Das Abblendlicht kann auch tagsüber eingeschaltet sein und wird unsererseits empfohlen - unabhängig von Licht- und Witterungsverhältnissen. Die Umschaltautomatik funktioniert oft nicht rechtzeitig daher: sobald die Lichtverhältnisse diffus, dunkler oder nebelig werden - Abblendlicht aktiv einschalten.

Übrigens: Anders als bei Autos oder Lkw müssen am Motorrad entweder Abblendlicht oder Tagfahrleuchten eingeschaltet sein (§ 17 Absatz 2a StVO). UND: Prüfen Sie regelmäßig Ihre Beleuchtung am Fahrzeug und tauschen Sie defekte Leuchtmittel so schnell wie möglich aus.

Quelle: Polizei Kreis Warendorf | Foto: Symbolfoto/Christopher Neef auf Pixabay

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